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Satzung

des Kreisverbandes der “Thüringer Gartenfreunde Apolda / Weimarer Land e.V. “

 

in der Fassung vom September 1996, zuletzt geändert durch die 6. Verbandskonferenz am 24.03.2007.

 

Inhaltsangabe

 

I. Allgemeines
  • § 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Kreisverbandes
  • § 2: Ziele und Zweck des Kreisverbande
  • § 4: Rechte der Mitglieder
  • § 5: Pflichten der Mitglieder
  • § 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 7: Finanzen

 

II. Organisation
  • § 8: Organe des Kreisverbandes
  • § 9: Die Verbandskonferenz
  • § 10: Der erweiterte Vorstand
  • § 12: Vergütung

 

III. Sonstige Bestimmungen
  • § 13: Buch- und Kassenprüfer
  • § 14: Auflösung des Kreisverbandes der “Thüringer Gartenfreunde” Apolda/WeimarerLand e.V.
  • § 15: Schlussbestimmungen

 

  • § 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Kreisverbandes
  1. Der Verein führt den Namen Kreisverband “Thüringer Gartenfreunde Apolda/Weimarer Land e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Apolda, Paul – Schneider - Str. 110 und ist beim Amtsgericht Apolda unter der Nr. 51 eingetragen.
  3. Der Verein ist eine juristische Person. Er wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter oder 2. Stellvertreter jeweils in Einzelvertreterbefugnis vertreten.
  4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

  • § 2: Ziele und Zweck des Kreisverbandes
  1. Der Kreisverband ist grundsätzlich der Zusammenschluss von eingetragenen Vereinen und deren Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften.
  2. Der Kreisverband arbeitet eigenständig, ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.
  3. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung:
    • Förderung des Kleingartenwesens mit seinen Vereinen entsprechend dem Bundeskleingartengesetz.
    • fachliche Betreuung der Mitglieder in den Mitgliedsvereinen.
    • Orientierung der Mitglieder auf nichterwerbsmäßige, gärtnerische Nutzung ihrer Parzelle, Umweltschutz und Naturschutz.
    • Förderung des Interesses an Dauerkleingartenanlagen als Bestandteil des öffentlichen Grüns, insbesondere auch der Naturverbundenheit der Bevölkerung.
    • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet we-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • Fachliche Betreuung der Mitglieder.
    • Fördert gemeinnützige Projekte und Vorhaben im kleingärtnerischen Bereich.
    • Kreisverband setzt sich für zeitgemäßes Kleingartenwesen ein, in sozialpolitischer und städtebaulicher Hinsicht.
    • Er leitet die Vereine fachlich und rechtlich an. Grundlage bilden die Gesetzlichkeiten des Bundeskleingartengesetzes.
  4. Der KV organisiert die fachliche Anleitung der Kleingartenvereine und Kleingärtner durch Erfahrungsaustausche, Fortbildungsveranstaltungen, Lehr- und Leistungsschauen, Beschaffung und Herausgabe von Lehr- und Informationsmaterial
  5. Eine weitere Aufgabe ist die öffentliche Darstellung des Nutzens der kleingärtnerischen Freizeittätigkeit für die Erhaltung der Umwelt und Förderung des Naturschutzes.
  6. Der Kreisverband koordiniert und fördert die Zusammenarbeit mit den kommunalen Verwaltungsorganen im Territorium und dem Landes- und Bundesverband der Gartenfreunde.
  7. Der Kreisverband der “Thüringer Gartenfreunde Apolda/Weimarer Land e. V.” ist Rechtsnachfolger aller vom Kreisvorstand des VKSK für die Fachrichtung Kleingartenwesen abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen. Er wirkt auf demokratischer Grundlage und schafft sich zur Leitung demokratische Organe, die ehrenamtlich arbeiten.
  8. Der Kreisverband unterhält zur Erfüllung der Aufgaben im Territorium eine Geschäftsstelle mit einem durch den Vorstand zu bestimmenden beruflichen Büroleiter im Angestelltenverhältnis. Ein Vorstandsmitglied kann auch gleichzeitig Büroleiter sein.

 

  • § 3: Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können rechtsfähige eingetragene Vereine werden, deren Satzung den Zielen und Zwecken des Kreisverbandes der „Thüringer Gartenfreunde Apolda/Weimarer Land e. V. „ entsprechen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
  2. Im Einzelfall können Gartenfreunde, die Splitterflächen des Kreisverbandes bewirtschaften, nach Anerkennung der Satzung des Verbandes Mitglied werden.
  3. Erfolgt eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den erweiterten Vorstand durch Begründung, kann ein Verein nach Veränderung der Punkte, die zur Ablehnung führten, erneut den Antrag zur Aufnahme stellen.
  4. Vereine, die als Mitglied aufgenommen werden, haben innerhalb von vier Wochen eine Aufnahmegebühr von 20,00 € je Parzelle an den Kreisverband zu entrichten.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages auf dem Konto des Kreisverbandes.
  6. Mit der Aufnahme des Vereines als Mitglied wirkt die Verwaltungsvollmacht des Kreisverbandes für das Grundstück, auf der sich die Kleingartenanlage befindet.Der Vorstand des Vereines hat damit diese Befugnis erlangt.
  7. Der Kreisvorstand kann die übertragene Verwaltungsvollmacht an den Vereinsvorstand bei groben Verstößen widerrufen.

 

  • § 4: Rechte der Mitglieder
    Jeder eingetragene Verein ist berechtigt
    • gemäß der Satzung in den Gremien des Kreisverbandes mitzuarbeiten,
    • an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen,
    • die möglichen Leistungen des Kreisverbandes in Anspruch zu nehmen,
    • Vorschläge zur Erfüllung der Gesamtaufgaben des Kreisverbandes zu unterbreiten,
    • Anträge zur Beschlussfassung durch die Kreisverbandskonferenz einzubringen,
    • Personen vorzuschlagen, die durch den Kreisverband geehrt werden sollen.

 

  • § 5: Pflichten der Mitglieder
    Jeder Verein ist verpflichtet:
    • die von der Verbandskonferenz vom erweiterten Vorstand und dem Vorstandgefassten Beschlüsse anzuerkennen und zu verwirklichen,
    • sich für die Ziele des Verbandes förderlich einzusetzen,
    • die von der Verbandskonferenz beschlossenen Pachtengebühren und Beiträge für das jeweilige Folgejahr bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres einzuzahlen.

 

  • § 6: Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband der “Thüringer Gartenfreunde Apolda/Weimarer Land e. V.”
  1. Jeder Verein kann auf Beschluss seiner Mitgliederversammlung mit einem schriftlichen Antrag aus dem Kreisverband ausscheiden. Die schriftliche Kündigung dazu ist 3 Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres einzureichen.
  2. Der Verlust der Rechtsfähigkeit eines Vereines beendet ebenfalls die Mitgliedschaft im Kreisverband.
  3. Bei Verstößen eines Kleingartenvereins gegen die Satzung des Kreisverbandeskann der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder den Ausschluss des Vereins beschließen. Damit scheiden auch die betreffenden Mitglieder des Vereins aus dem Kreisverband aus. Diese Entscheidung erhält der Verein schriftlich. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats beim Kreisverband schriftlich Einspruch erhoben werden.
  4. Bei Inanspruchnahme eines Kündigungsrechtes ist der Kreisvorstand berechtigt, die Pachtverträge zu kündigen, auch außerordentlich.

 

  • § 7: Finanzielle Mittel
  1. Der Kreisverband finanziert sich aus
    • Beiträgen der Vereine.
    • Einnahmen aus Veranstaltungen , Umlagen, Zuwendungen, Spenden und Stiftungen.
  2. Die finanziellen Mittel sind vom Schatzmeister des Kreisverbandes zu verwalten. Die Kassen- und Belegführung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften.
  3. Der Kreisverband haftet Dritten gegenüber ausschließlich mit seinem Verbandsvermögen. Der Kreisvorstand und die Vereinsvorstände haften für die Amtsaus-führung nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

 

  • § 8 : Organe des Kreisverbandes
  1. Die Organe des Kreisverbandes sind:
    a) die Verbandskonferenz,
    b) der erweiterte Vorstand,
    c) der Vorstand.

 

  • § 9 : Die Verbandskonferenz
  1. Die Verbandskonferenz ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie findet alle 4 Jahre statt. Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes wird die Konferenz vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Mindestens 4 Wochen vor Beginn der Konferenz sind die Einladung und die Tagesordnung den Delegierten zu übergeben und sie wird außerdem einberufen, wenn es das Interessedes Verbandes erfordert. Die Verbandskonferenz wird auch einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitgliedsvereine es verlangt. Diese Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Monaten.
  2. Der Verbandskonferenz gehören an:
    a) die Mitglieder des Vorstandes des Kreisvorstandes
    b) die Delegierten der Vereine und der Stadtgruppe entsprechend Delegiertenschlüssel
    c) die Buch- und Kassenprüfer
  3. An der Verbandskonferenz können Ehrenmitglieder und Gäste teilnehmen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
  4. Die Aufgaben der Verbandskonferenz sind:
    a) grundlegende Aufgaben des Verbandes festzulegen
    b) die Satzung und eventuelle Veränderungen zu beschließen
    c) den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen
    d) die Wahl des Vorstandes (5 - 7 Mitglieder)
    e) die Wahl von Buch- und Kassenprüfern (mindestens 2)
    f) Festlegung der Beiträge für die Verbandstätigkeit
    g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. In den Vorstand sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Sollte nurdie erforderliche Anzahl an Kandidaten zur Verfügung stehen, kann in offener Abstimmung gewählt werden.
  6. Die Verbandskonferenz ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienen Delegierten der Vereine.
    • Sollten die erschienenen Delegierten der Meinung sein, die Verbandskonferenz soll wegen zu geringer Teilnahme, neu einberufen werden, so ist die Verbandskonferenz innerhalb von 3 Monaten neu einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Wahl erfolgt bei mehr als 7 Kandidaten in geheimer Abstimmung. Die einzelnen Funktionen bestimmen die gewählten Vertreter in der konstituierenden Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Wahl.
  7. Die Beschlüsse der Verbandskonferenz unterschreiben der Tagungsleiter, der Protokollführer und ein Vorstandsmitglied.

 

  • § 10 : Der erweiterte Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) den Mitgliedern des Vorstandes des Kreisverbandes
    b) die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine
    c) dem Kreisschätzer
    d) dem Bauverantwortlichen des Kreisverbandes
    e) dem Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Kreisverbandes
    f) dem Verantwortlichen für Kulturarbeit und Betreuung der Vereinsmitglieder
  2. Der erweiterte Vorstand nimmt jährlich zwischen den Kreiskonferenzen den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
  3. Er entlastet den Vorstand und den Schatzmeister für das Geschäftsjahr und beschließt den Haushalt des folgenden Geschäftsjahres, wenn Änderungen aus den Haushaltsplänen der Kreiskonferenz notwendig sind.
  4. Im Notfall kann der erweiterte Vorstand eine Betragserhöhung beschließen.
  5. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich und wird vom Vorstand einberufen.

    Der Vorstand kann zur Vorbereitung der Verbandskonferenz Arbeitsgruppen berufen und tätig werden lassen.

 

  • § 11 : Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • seinem 1. Stellvertreter
    • seinem 2. Stellvertreter und Schatzmeister
    • dem Fachberater
    • dem Schriftführer
    • Der Büroleiter wird in den Vorstand mit beratender Stimme berufen, wenn kein Vorstandsmitglied diese Tätigkeit inne hat.
  2. Stimmberechtigt im Vorstand sind die anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an Veranstaltungen der Vereine teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  4. Der Vorstand erarbeitet und bearbeitet Unterlagen, die zur Führung des Verbandes im Geschäftsjahr erforderlich sind.
  5. Der Vorstand übt Kontrolle zur Einhaltung der Pachtverträge durch die Pächter aus und arbeitet dabei eng mit den Vereinsvorständen zusammen, die die Verwaltungsvollmacht umsetzen.
  6. Gewählte Vereinsvorstände erhalten durch den Vorstand die Vollmacht zur Unterverpachtung der Pachtsache an Mitglieder der Vereine. Diese Vollmacht kann bei groben Verstößen gegen das Pachtrecht dem Vereinsvorstand durch den Vorstand des Kreisverbandes entzogen werden.
  7. Der Vorstand führt Schulungen zu aktuellen Themen durch.
  8. Der Vorstand tagt monatlich.
  9. Der Vorstand kann zur Vorbereitung der Verbandskonferenz Arbeitsgruppen berufen und tätig werden lassen.
  10. Die Protokolle der Vorstandssitzungen unterschreiben der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und der Schriftführer.
  11. Der Vorstand des Kreisverbandes ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

  • § 12: Vergütung
  1. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, deren Gesamthöhe durch die Kreiskonferenz in den Haushaltsplänen zu beschließen sind.

 

  • § 13: Kassenprüfer
  1. Die Verbandskonferenz wählt zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit im Umgang mit den finanziellen Mitteln des Kreisverbandes mindestens 2 Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer kontrollieren im Auftrag der Verbandskonferenz die Kassenführung und das Belegwesen des KV. Sie führen am Ende des Geschäftsjahres eine Jahresschlussprüfung durch. Sie berichten der Verbandskonferenz und dem erweiterten Vorstand über das Ergebnis ihrer Kontrolle und unterbereiten Vorschläge zur Abstellung von Mängeln in der Finanzarbeit.

 

  • § 14: Auflösung des Kreisverbandes der „Thüringer Gartenfreunde Apolda/Weimarer Land e. V.“
  1. Über die Auflösung des Kreisverbandes der “Thüringer Gartenfreunde Apolda/Weimarer Land e. V.” entscheidet die Verbandskonferenz. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten ist dazu erforderlich.
  2. Eine Auflösung des Kreisverbandes kann beantragt werden, wenn mindestens 49 % der dem Kreisverband angehörenden Vereine dies verlangen.
  3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse überdie künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die Auflösung wird durch den alten Vorstand entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.

 

  • § 12: Schlussbestimmungen
    Eine Änderung der Satzung ist von der Verbandskonferenz mit ¾ Mehrheit der anwesenden Delegierten zu beschließen.
    Die Satzungsänderung des Kreisverbandes der “Thüringer Gartenfreunde” Apolda/Weimarer Land e. V. wurde auf der Verbandskonferenz am 11. September 1999 durch die anwesenden Delegierten mit 99 % der abgegebenen Stimmen beschlossen.